§ 135 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig warbefinden würde.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 01.01.1980 bis 08.07.2019

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig warbefinden würde.

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