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Legende:
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Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig warbefinden würde.
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zuständig. Für Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes ist jener Senat zuständig, der zuständig wäre, wenn sich die Beamtin oder der Beamte noch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig warbefinden würde.