Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte zurückgelegt hat:
1.Ziffer einsin einer höheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,
2.Ziffer 2in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
3.Ziffer 3in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
(2)Absatz 2Dabei entsprechen
1.Ziffer einsdie Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe A 1,
2.Ziffer 2die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe A 2,
3.Ziffer 3die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe A 3,
4.Ziffer 4die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
5.Ziffer 5die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe A 7,
6.Ziffer 6die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe A 3,
7.Ziffer 7die Verwendungsgruppe P 2 und die Entlohnungsgruppe p 2 der Verwendungsgruppe A 4,
8.Ziffer 8die Verwendungsgruppe P 3 und die Entlohnungsgruppe p 3 der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
9.Ziffer 9die Verwendungsgruppe P 4 und die Entlohnungsgruppe p 4 der Verwendungsgruppe A 6,
10.Ziffer 10die Verwendungsgruppe P 5 und die Entlohnungsgruppe p 5 der Verwendungsgruppe A 7.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(4)Absatz 4Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Grundausbildung für die gemäß Absatz 2, vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 139 BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 139 BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 139 BDG 1979