Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsAuf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1.Ziffer einseine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2.Ziffer 2die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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