§ 110 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
    1. 1.Ziffer einseine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
    2. 2.Ziffer 2die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen derDie Beamtin oder des Beamtender Beamte ist diese oder dieser hievonhiervon formlos zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsAuf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
    1. 1.Ziffer einseine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
    2. 2.Ziffer 2die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen derDie Beamtin oder des Beamtender Beamte ist diese oder dieser hievonhiervon formlos zu verständigen.

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