§ 113 BDG 1979 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit diese demselben Ressort angehören.

In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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