§ 120 BDG 1979 Abgaben- und Gebührenfreiheit

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

In Kraft seit 01.01.1980 bis 31.12.9999
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