§ 65 BB-PG

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003

(1) (Anm.: Tritt mit 1.10.2005§ 16 Abs. 3 und 4 in Kraftder Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30.) September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach § 16 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.

(2) § 38 Abs. 1 lit. c in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 30.12.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.12.2004
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 130/2003

(1) (Anm.: Tritt mit 1.10.2005§ 16 Abs. 3 und 4 in Kraftder Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 30.) September 2005 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Die Nachweise nach § 16 Abs. 4 sind erstmals für das Studienjahr 2004/05 zu erbringen.

(2) § 38 Abs. 1 lit. c in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.

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