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(1) §§ 4 Abs. 2 und 5Anm.: Abs. 6 treten erst mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für Aufsichtspersonen und Fahrer von schweren Baumaschinen in Kraft.1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009)
(2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.
(3) Bis 1Anm.: Abs. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie3 aufgehoben durch § 83 Abs. 4 BGBl. II Nr. 408/2009erster und zweiter Satz nicht entsprechen.)
(4) § 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.
(5) Bis 1Anm.: Abs. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie5 aufgehoben durch § 98 Abs. 1 BGBl. II Nr. 408/2009dritter Satz nicht entsprechen.)
(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.
(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(10) Bis zum 1. Jänner 2000Abweichend von § 8 Abs. 2b dürfen verschließbare AbortzellenFußwehren von Systemgerüsten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereitsvor dem 1.1.2010 in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß § 35 Abs. 1 aufweisen.
(8) Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehenVerkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1 nicht entsprechenihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.
(911) Bis 1Die §§ 8 Abs. 2 bis 2c, 57, 58 Abs. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern2a, die bei Inkrafttreten dieser59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung bereits in Verwendung stehenBGBl. II Nr. 408/2009, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werdensind nur für Baustellen anwendbar, auch wenn sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechenderen Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.
(1) §§ 4 Abs. 2 und 5Anm.: Abs. 6 treten erst mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für Aufsichtspersonen und Fahrer von schweren Baumaschinen in Kraft.1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009)
(2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.
(3) Bis 1Anm.: Abs. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie3 aufgehoben durch § 83 Abs. 4 BGBl. II Nr. 408/2009erster und zweiter Satz nicht entsprechen.)
(4) § 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.
(5) Bis 1Anm.: Abs. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie5 aufgehoben durch § 98 Abs. 1 BGBl. II Nr. 408/2009dritter Satz nicht entsprechen.)
(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.
(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(10) Bis zum 1. Jänner 2000Abweichend von § 8 Abs. 2b dürfen verschließbare AbortzellenFußwehren von Systemgerüsten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereitsvor dem 1.1.2010 in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß § 35 Abs. 1 aufweisen.
(8) Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehenVerkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1 nicht entsprechenihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.
(911) Bis 1Die §§ 8 Abs. 2 bis 2c, 57, 58 Abs. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern2a, die bei Inkrafttreten dieser59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung bereits in Verwendung stehenBGBl. II Nr. 408/2009, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werdensind nur für Baustellen anwendbar, auch wenn sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechenderen Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.