Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsBauaufzüge ohne Personenbeförderung sind Hebezeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 2,00 m, die ausschließlich der Beförderung von Lasten auf Baustellen dienen, nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abgebaut werden und bei denen die Lastaufnahmemittel während des Betriebes die Führungskonstruktionen nicht verlassen.
(2)Absatz 2Bauaufzüge müssen standsicher aufgestellt und in diesem Zustand erhalten werden. Verankerungen am Bauwerk müssen entsprechend dem statischen Nachweis ausgebildet sein und müssen die auftretenden Kräfte in alle erforderlichen Richtungen übertragen können.
(3)Absatz 3Es dürfen nur Lastaufnahmemittel betreten werden, die eine mindestens 1,00 m hohe Umwehrung besitzen. Weiters dürfen sie nur betreten werden, wenn
1.Ziffer einsdurch geeignete Einrichtungen ein Absturz verhindert wird, wie durch eine Fangvorrichtung, oder
2.Ziffer 2sie sicher in jeder Ladestelle aufgesetzt werden können, wie durch ausreichend dimensionierte Stützriegel oder durch eine schwenkbare Plattform.
(4)Absatz 4Vom Bedienungsstand muß die untere Ladestelle beobachtet werden können, außerdem muß die Stellung des Lastaufnahmemittels unmittelbar oder mittelbar erkennbar sein. Eine Signalvorrichtung, mit der von jeder Ladestelle aus Signale gegeben werden können, muß beim Bedienungsstand angebracht sein, wenn die oberste Ladestelle mehr als 5,00 m über dem Bedienungsstand liegt. Diese Signalvorrichtung ist so einzurichten, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen derselben nicht möglich ist.
(5)Absatz 5Die gleichzeitige Steuerung des Bauaufzuges von mehreren Stellen aus darf nicht möglich sein.
(6)Absatz 6Die Benützung der Führungskonstruktion als Aufstieg und das Mitfahren mit dem Lastaufnahmemittel ist verboten.
(7)Absatz 7Durch Anschlag am Lastaufnahmemittel ist
1.Ziffer einsauf die zulässige Nutzlast und
2.Ziffer 2auf das Verbot des Mitfahrens von Personen
hinzuweisen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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