§ 49d BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2025 bis 31.12.9999
(1) Das Land und die Gemeinden haben im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien eine Vorbildfunktion.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

  1. (1)Absatz einsDas Land und die Gemeinden haben im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie im Hinblick auf die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbarer Energien in öffentlichen Gebäuden, eine Vorbildfunktion.
  2. (2)Absatz 2Das Land fördert die Nutzung von mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen in Gebäuden, einschließlich innovative Technologien wie intelligente und mit erneuerbarer Energie betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 und 2 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Absatz eins und 2 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 21/2025

Stand vor dem 02.04.2025

In Kraft vom 14.05.2014 bis 02.04.2025
(1) Das Land und die Gemeinden haben im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien eine Vorbildfunktion.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

  1. (1)Absatz einsDas Land und die Gemeinden haben im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie im Hinblick auf die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbarer Energien in öffentlichen Gebäuden, eine Vorbildfunktion.
  2. (2)Absatz 2Das Land fördert die Nutzung von mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen in Gebäuden, einschließlich innovative Technologien wie intelligente und mit erneuerbarer Energie betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 und 2 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Absatz eins und 2 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 21/2025

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