Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsBewilligungen und sonstige Berechtigungen zur Ausführung von Bauvorhaben aufgrund der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bleiben bestehen. § 28 Abs. 6, § 30 Abs. 3 zweiter Satz, § 31, § 34 Abs. 5 und die §§ 35 bis 49 sind auf derartige Bauvorhaben sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt.Bewilligungen und sonstige Berechtigungen zur Ausführung von Bauvorhaben aufgrund der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bleiben bestehen. Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 31,, Paragraph 34, Absatz 5 und die Paragraphen 35 bis 49 sind auf derartige Bauvorhaben sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Absatz 2, zur Anwendung gelangt.
(2)Absatz 2Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden. Sonstige vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in erster Instanz bereits abgeschlossen sind.
(3)Absatz 3Veränderungen der Geländeoberfläche durch eine Bauführung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nicht als Veränderungen im Sinne des § 5 Abs. 4 zweiter Satz. Dasselbe gilt für Veränderungen der Geländeoberfläche durch eine Bauführung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie aufgrund einer Baubewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde, erfolgt ist.Veränderungen der Geländeoberfläche durch eine Bauführung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nicht als Veränderungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz. Dasselbe gilt für Veränderungen der Geländeoberfläche durch eine Bauführung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie aufgrund einer Baubewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde, erfolgt ist.
(4)Absatz 4Oberirdische Gebäude, die nach den bisher geltenden Vorschriften bewilligt wurden, haben auf dem Baugrundstück und bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche Abstandsflächen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für nach den bisher geltenden Vorschriften bewilligte sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind.
(5)Absatz 5Soweit im Raumplanungsgesetz und in den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen Begriffe verwendet werden, die im § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführt sind, sind sie im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu verstehen.Soweit im Raumplanungsgesetz und in den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen Begriffe verwendet werden, die im Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes angeführt sind, sind sie im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu verstehen.
(6)Absatz 6In Baubewilligungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 32/2009, eingeleitet wurden, und in daran anknüpfenden Verfahren auf Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe sind die Bestimmungen der §§ 10 und 11 in der Fassung vor LGBl.Nr. 32/ 2009 anzuwenden.In Baubewilligungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 32/2009, eingeleitet wurden, und in daran anknüpfenden Verfahren auf Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe sind die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 in der Fassung vor LGBl.Nr. 32/ 2009 anzuwenden.
(7)Absatz 7In Baubewilligungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 32/2009, eingeleitet wurden, ist § 26 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 32/2009 anzuwenden.In Baubewilligungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 32/2009, eingeleitet wurden, ist Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 32/2009 anzuwenden.
(8)Absatz 8Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 14 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 14, sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
(9)Absatz 9Die Baubewilligung für eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. p letzter Teilsatz in der Fassung LGBl.Nr. 47/2017, die bereits vor Inkrafttreten der genannten Novelle erfolgt ist, ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Novelle zu beantragen. In einem aufgrund eines solchen Antrages durchzuführenden Baubewilligungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob die für die Tätigkeit erforderliche Berechtigung nach Wetten- oder Glücksspielrecht (§ 24 Abs. 3 lit. e) vorliegt. Wird bis zum Ablauf der Frist kein vollständiger Antrag eingebracht, so ist die fortgesetzte wesentliche Verwendungsänderung ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig und strafbar nach § 55 Abs. 1 lit. a.Die Baubewilligung für eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, letzter Teilsatz in der Fassung LGBl.Nr. 47/2017, die bereits vor Inkrafttreten der genannten Novelle erfolgt ist, ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Novelle zu beantragen. In einem aufgrund eines solchen Antrages durchzuführenden Baubewilligungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob die für die Tätigkeit erforderliche Berechtigung nach Wetten- oder Glücksspielrecht (Paragraph 24, Absatz 3, Litera e,) vorliegt. Wird bis zum Ablauf der Frist kein vollständiger Antrag eingebracht, so ist die fortgesetzte wesentliche Verwendungsänderung ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig und strafbar nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a,
(10)Absatz 10Bis zum 30. Juni 2024 eingetretene Bewilligungsfiktionen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in Verbindung mit § 62 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 bleiben auch nach Außerkrafttreten der genannten Verordnung (EU) aufrecht.Bis zum 30. Juni 2024 eingetretene Bewilligungsfiktionen nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in Verbindung mit Paragraph 62, dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 bleiben auch nach Außerkrafttreten der genannten Verordnung (EU) aufrecht.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 BauG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56 BauG