§ 50 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, wenn

a)

sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt;

b)

in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen;

c)

sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht;

d)

es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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