(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, wenn
a) | sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt; | |||||||||
b) | in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen; | |||||||||
c) | sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht; | |||||||||
d) | es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt. |
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
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