Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz, LGBl.Nr. 52/2001, tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2)Absatz 2Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 und Nr. 85/2022, tritt am 1. Jänner 2024 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 erlöschen am 31. Dezember 2024.Der Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 und Nr. 85/2022, tritt am 1. Jänner 2024 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 erlöschen am 31. Dezember 2024.
(3)Absatz 3Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
(4)Absatz 4In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2022.In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2022.
(5)Absatz 5In der Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2022.In der Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
(6)Absatz 6In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2023.In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2023.
(15)Absatz 15In der Zeit zwischen dem 1. August 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2023.In der Zeit zwischen dem 1. August 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
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