§ 50b BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach den §§ 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3 und 44 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen, der Interessen der Nachbarn und der Interessen des Antragstellers für den Antragsteller mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2017, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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