§ 10 BarchG Benutzungsordnungen

BarchG - Bundesarchivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsJedes Archiv des Bundes hat eine Benutzungsordnung zu erlassen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im jeweiligen Archiv durch Anschlag zu veröffentlichen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut;
    2. 2.Ziffer 2die Herstellung von Kopien und Reproduktionen;
    3. 3.Ziffer 3die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut und die Haftung des Archivs gegenüber den Nutzern;
    4. 4.Ziffer 4die Nutzung des Archivgutes durch die abgebende Stelle;
    5. 5.Ziffer 5die Entgelte für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen;
    6. 6.Ziffer 6die sonstigen Vertragsbedingungen für die Nutzung des Archivgutes.
  3. (3)Absatz 3Die Entgelte gemäß Abs. 2 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszweckes nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv des Bundes verursacht, zu bestimmen. Vom Entgelt kann aus besonderen persönlichen berücksichtigungswürdigen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichen Interesse abgesehen werden.Die Entgelte gemäß Absatz 2, Ziffer 5, sind unter Berücksichtigung des Benutzungszweckes nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv des Bundes verursacht, zu bestimmen. Vom Entgelt kann aus besonderen persönlichen berücksichtigungswürdigen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichen Interesse abgesehen werden.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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