§ 9 BarchG Nutzung des Archivgutes

BarchG - Bundesarchivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsJedermann ist berechtigt, gemäß § 8 freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung (§ 10) des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt.Jedermann ist berechtigt, gemäß Paragraph 8, freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung (Paragraph 10,) des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Das gemäß § 8 Abs. 4 und 5 vorzeitig freigegebene Archivgut darf nur für wissenschaftliche Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.Das gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 vorzeitig freigegebene Archivgut darf nur für wissenschaftliche Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Das betreffende Archiv kann Personen, die gegen Abs. 2 oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen, die Nutzung von Archivgut untersagen.Das betreffende Archiv kann Personen, die gegen Absatz 2, oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen, die Nutzung von Archivgut untersagen.
  4. (4)Absatz 4Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
    1. 1.Ziffer einsdas Archivgut dadurch gefährdet wird,
    2. 2.Ziffer 2ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird,
    3. 3.Ziffer 3die Aufgaben des Archivs des Bundes in einem unvertretbaren Maße erschwert werden,
    4. 4.Ziffer 4eine Vereinbarung mit dem Eigentümer des betreffenden Archivgutes oder eine testamentarische Verfügung oder Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes entgegenstehen,
    5. 5.Ziffer 5der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann oder
    6. 6.Ziffer 6das Archivgut wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist.
  5. (5)Absatz 5Die Nutzung des Archivgutes erfolgt in der Regel durch persönliche Einsicht. Schriftliche Auskunft ist dann zu erteilen, wenn damit ein vertretbarer Arbeitsaufwand nicht überschritten wird.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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