Gesamte Rechtsvorschrift BarchG

Bundesarchivgesetz

BarchG
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Stand der Gesetzesgebung: 27.05.2018

1. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BarchG Geltungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Dieses Gesetz regelt die Archivierung und die Nutzung von Archivgut des Bundes.

§ 2 BarchG Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsArchivalien:Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923.Archivalien gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,.
  2. 2.Ziffer 2Schriftgut:Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.Schriftgut gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.
  3. 3.Ziffer 3Archivgut:Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen.
  4. 4.Ziffer 4Archivgut des Bundes:Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt:
    1. a)Litera aBundesdienststellen;
    2. b)Litera bbei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet sind;
    3. c)Litera cUnternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht und die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen;
    4. d)Litera dStiftungen und Fonds, wenn der Bund überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat;
    5. e)Litera eStiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind.
  5. 5.Ziffer 5Archivieren:Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart, für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung sowie für berechtigte Belange der Bürger.
  6. 6.Ziffer 6Archiv:Einrichtung, welche ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten gemäß Z 5 wahrnimmt.Einrichtung, welche ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten gemäß Ziffer 5, wahrnimmt.
  7. 7.Ziffer 7Archive des Bundes:Das Österreichische Staatsarchiv, die Archive der Bundesdienststellen und der Einrichtungen, denen nach diesem Gesetz die Archivierung von Archivgut des Bundes obliegt.

§ 3 BarchG Zuständigkeit zur Archivierung


  1. (1)Absatz einsDas Archivieren von Archivgut der Bundesdienststellen obliegt grundsätzlich dem Österreichischen Staatsarchiv.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 können folgende Bundesdienststellen für das in ihrem Bereich anfallende Archivgut eigene Archive führen:Abweichend von Absatz eins, können folgende Bundesdienststellen für das in ihrem Bereich anfallende Archivgut eigene Archive führen:
    1. 1.Ziffer einsdie Parlamentsdirektion;
    2. 2.Ziffer 2der Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und Oberste Gerichtshof;
    3. 3.Ziffer 3die Universitäten;
    4. 4.Ziffer 4das Bundesdenkmalamt, die Österreichische Nationalbibliothek, die Bundesmuseen, die Österreichische Phonothek und Hofmusikkapelle;
    5. 5.Ziffer 5das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
  3. (3)Absatz 3Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis lit. e haben das in ihrem Bereich anfallende Archivgut selbst zu archivieren oder für dessen Archivierung zu sorgen. Sie können aber auch das Archivgut dem Österreichischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben. In diesem Fall geht das Archivgut in das Eigentum des Bundes über. Die durch Bundesgesetz eingerichteten Kammern können das in ihrem Bereich angefallene Schriftgut mittels Vertrag auch den Landesarchiven zur Archivierung übertragen, wenn die Wahrung der Rechte gemäß §§ 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend § 10 festgelegt ist.Die Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b bis Litera e, haben das in ihrem Bereich anfallende Archivgut selbst zu archivieren oder für dessen Archivierung zu sorgen. Sie können aber auch das Archivgut dem Österreichischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben. In diesem Fall geht das Archivgut in das Eigentum des Bundes über. Die durch Bundesgesetz eingerichteten Kammern können das in ihrem Bereich angefallene Schriftgut mittels Vertrag auch den Landesarchiven zur Archivierung übertragen, wenn die Wahrung der Rechte gemäß Paragraphen 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend Paragraph 10, festgelegt ist.
  4. (4)Absatz 4Der Bundeskanzler kann, wenn es im Interesse einer fachgerechten Archivierung gelegen ist, durch Vertrag geeignete Einrichtungen zur Archivierung von Archivgut des Bundes heranziehen, das in Form von Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial angefallen und nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Vereinbarung vom Österreichischen Staatsarchiv zu archivieren ist.
  5. (5)Absatz 5Das Österreichische Staatsarchiv hat auf Verlangen die Bundesdienststellen gemäß Abs. 2 und die Einrichtungen gemäß Abs. 3 in Fragen der Archivierung zu beraten.Das Österreichische Staatsarchiv hat auf Verlangen die Bundesdienststellen gemäß Absatz 2 und die Einrichtungen gemäß Absatz 3, in Fragen der Archivierung zu beraten.
  6. (6)Absatz 6Der Bundeskanzler ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister ermächtigt, Archivgut, das bei Dienststellen des Bundes in den Ländern anfällt, dem Archiv des jeweiligen Landes ins Eigentum zu übertragen,
    1. 1.Ziffer einssoweit das Archivgut überwiegend von regionaler Bedeutung ist und
    2. 2.Ziffer 2das Land dieser Übertragung ohne Anspruch auf Kostenersatz zustimmt und die Wahrung der Rechte gemäß §§ 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend § 10 festgelegt ist.das Land dieser Übertragung ohne Anspruch auf Kostenersatz zustimmt und die Wahrung der Rechte gemäß Paragraphen 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend Paragraph 10, festgelegt ist.

§ 4 BarchG Archivregister


  1. (1)Absatz einsDas Österreichische Staatsarchiv hat zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten von Archivgut ein öffentliches Archivregister zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Register hat, soweit das Österreichische Staatsarchiv hiervon Kenntnis hat, insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie in Österreich eingerichteten Archive samt Anschrift, gegliedert nach Bundes-, Landes-, Kommunal- und Privatarchiven;
    2. 2.Ziffer 2eine allgemeine Übersicht über die in den Archiven gelagerten Unterlagen;
    3. 3.Ziffer 3die Benützungsbedingungen der Archive.
  3. (3)Absatz 3Die Archive des Bundes sind verpflichtet, dem Österreichischen Staatsarchiv für die Einrichtung und Führung des Registers die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Österreichische Staatsarchiv hat mit den anderen Archiven die Zusammenarbeit zum Aufbau und zum Führen des Archivregisters zu suchen.
  4. (4)Absatz 4Jedermann kann unentgeltlich Einsicht in dieses Register nehmen. Das Österreichische Staatsarchiv hat das Register über das Internet zur Einsicht anzubieten.

§ 5 BarchG Aussonderung, Anbietung und Skartierung


  1. (1)Absatz einsDie Bundesdienststellen, die gemäß § 3 Abs. 2 kein eigenes Archiv führen, haben, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, das gesamte Schriftgut, das bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder der ihrer Rechtsvorgänger angefallen ist und zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigt wird, auszusondern und dem Österreichischen Staatsarchiv grundsätzlich zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen (zB Register) zur Übernahme anzubieten.Die Bundesdienststellen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, kein eigenes Archiv führen, haben, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, das gesamte Schriftgut, das bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder der ihrer Rechtsvorgänger angefallen ist und zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigt wird, auszusondern und dem Österreichischen Staatsarchiv grundsätzlich zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen (zB Register) zur Übernahme anzubieten.
  2. (2)Absatz 2Das Schriftgut, das keine personenbezogenen Daten enthält, ist spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung anzubieten, wenn nicht der besondere Inhalt des Schriftgutes oder gesetzliche Regelungen eine längere Aufbewahrung bei der betreffenden Stelle erfordern. Ist das Schriftgut aktenmäßig zusammengefaßt, so bestimmt sich dieser Zeitraum nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes der Akte. Das Datum der inhaltlich letzten Bearbeitung ist gleichzeitig der Beginn der Schutzfristen gemäß § 8.Das Schriftgut, das keine personenbezogenen Daten enthält, ist spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung anzubieten, wenn nicht der besondere Inhalt des Schriftgutes oder gesetzliche Regelungen eine längere Aufbewahrung bei der betreffenden Stelle erfordern. Ist das Schriftgut aktenmäßig zusammengefaßt, so bestimmt sich dieser Zeitraum nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes der Akte. Das Datum der inhaltlich letzten Bearbeitung ist gleichzeitig der Beginn der Schutzfristen gemäß Paragraph 8,
  3. (3)Absatz 3Schriftgut, das personenbezogene Daten enthält, die zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind, ist vor seiner Löschung bzw. Vernichtung auf seine Eigenschaft als Archivgut zu überprüfen. Wird diese Eigenschaft festgestellt, ist das Schriftgut unter Verschluß dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben, wobei das Datum des Ablaufs der Schutzfrist anzugeben ist. Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke. Bis zur Übernahme des Schriftgutes sind die gemäß Abs. 1 übergebenden Bundesdienststellen und ab der Übernahme das Österreichische Staatsarchiv Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.Schriftgut, das personenbezogene Daten enthält, die zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind, ist vor seiner Löschung bzw. Vernichtung auf seine Eigenschaft als Archivgut zu überprüfen. Wird diese Eigenschaft festgestellt, ist das Schriftgut unter Verschluß dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben, wobei das Datum des Ablaufs der Schutzfrist anzugeben ist. Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke. Bis zur Übernahme des Schriftgutes sind die gemäß Absatz eins, übergebenden Bundesdienststellen und ab der Übernahme das Österreichische Staatsarchiv Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welchen Arten von Schriftgut die Eigenschaft eines Archivgutes offenkundig nicht zukommt oder zukommen wird. Bei Schriftgut auf elektronischen Datenträgern kann in der Verordnung geregelt werden, in welchen Fällen aus Gründen der technischen Möglichkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit von der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 3 abgesehen werden darf.Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welchen Arten von Schriftgut die Eigenschaft eines Archivgutes offenkundig nicht zukommt oder zukommen wird. Bei Schriftgut auf elektronischen Datenträgern kann in der Verordnung geregelt werden, in welchen Fällen aus Gründen der technischen Möglichkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit von der Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 3 abgesehen werden darf.
  5. (5)Absatz 5Schriftgut ist grundsätzlich im Original, Schriftgut auf elektronischen Informationsträgern, in einer Form zur Übernahme anzubieten, die zum Zeitpunkt des Anbietens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Justiz hat mit Verordnung für Schriftgut von gerichtlichen Verfahren die näheren Vorschriften über die Aussonderung, die Anbietung sowie die Skartierung zu erlassen. In dieser Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vorzusehen, welches Schriftgut zunächst dem Österreichischen Staatsarchiv anzubieten ist. Für derartiges Schriftgut und für Schriftgut, das beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Obersten Gerichtshof anfällt, beträgt die Anbietungsfrist 50 Jahre.
  7. (7)Absatz 7Schriftgut, das im Zuge des Anbietens vom Österreichischen Staatsarchiv nicht als Archivgut gewertet wird, ist zu skartieren; Schriftgut auf elektronischen Informationsträgern ist zu löschen. Ausgenommen davon ist das Schriftgut gemäß Abs. 6, sofern es nicht unter Abs. 3 fällt.Schriftgut, das im Zuge des Anbietens vom Österreichischen Staatsarchiv nicht als Archivgut gewertet wird, ist zu skartieren; Schriftgut auf elektronischen Informationsträgern ist zu löschen. Ausgenommen davon ist das Schriftgut gemäß Absatz 6,, sofern es nicht unter Absatz 3, fällt.
  8. (8)Absatz 8Archivgut in Form von Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial ist spätestens 30 Jahre nach der Herstellung anzubieten; es kann anstelle des Originals in Form einer Kopie angeboten werden.
  9. (9)Absatz 9Vor Skartierung gemäß Abs. 7 ist das Schriftgut, das bei Dienststellen des Bundes in den Ländern angefallen ist, dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, sofern nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen.Vor Skartierung gemäß Absatz 7, ist das Schriftgut, das bei Dienststellen des Bundes in den Ländern angefallen ist, dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, sofern nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

§ 6 BarchG Ermittlung und Übernahme des Archivgutes des Bundes


  1. (1)Absatz einsDie Bundesdienststellen haben, soweit sie gemäß § 3 Abs. 2 kein eigenes Archiv unterhalten, dem Österreichischen Staatsarchiv anzuzeigen, welches Schriftgut gemäß § 5 ausgesondert und angeboten wird. Im Zuge des Anbietens haben die Bundesdienststellen am Schriftgut, bei dem die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 vorliegen, einen entsprechenden Vermerk anzubringen.Die Bundesdienststellen haben, soweit sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, kein eigenes Archiv unterhalten, dem Österreichischen Staatsarchiv anzuzeigen, welches Schriftgut gemäß Paragraph 5, ausgesondert und angeboten wird. Im Zuge des Anbietens haben die Bundesdienststellen am Schriftgut, bei dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorliegen, einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Das Österreichische Staatsarchiv stellt innerhalb eines Jahres endgültig fest, welches Schriftgut als Archivgut gilt. Hierzu hat die anbietende Stelle dem Österreichischen Staatsarchiv vollständigen Einblick in das betreffende Schriftgut zu gewähren. Entscheidet das Österreichische Staatsarchiv nicht innerhalb dieser Frist, so gilt das betreffende Schriftgut nicht als Archivgut. Das Archivgut ist vom Österreichischen Staatsarchiv zu übernehmen.
  3. (3)Absatz 3Das Schriftgut, das unmittelbar beim Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Vizekanzler, bei einem Bundesminister oder Staatssekretär in Ausübung ihrer Funktion oder in deren Büros anfällt und nicht beim Nachfolger verbleiben soll, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der Funktion dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben. Dieses Schriftgut ist vom Österreichischen Staatsarchiv bis zum Ablauf von 25 Jahren nach dem Ausscheiden aus der Funktion gesondert unter Verschluß und versiegelt aufzubewahren. In dieses Schriftgut darf, sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers oder einer von ihm bestimmten Person Einsicht genommen werden. Ist keine Person bestimmt worden, so bedarf es im Falle des Ablebens des Funktionsinhabers der Zustimmung der unmittelbaren Nachkommen. Über jede Einsicht während dieser Frist sind genaue Aufzeichnungen zu führen.
  4. (4)Absatz 4Das Österreichische Staatsarchiv hat anläßlich der Übernahme von Archivgut jeweils den Beginn des Laufes der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 2 festzustellen.Das Österreichische Staatsarchiv hat anläßlich der Übernahme von Archivgut jeweils den Beginn des Laufes der Schutzfrist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, festzustellen.

§ 7 BarchG Recht auf Auskunft und Gegendarstellung


  1. (1)Absatz einsArchive des Bundes haben betroffenen natürlichen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
    1. 1.Ziffer einsdas Archivgut erschlossen ist,
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen natürlichen Personen Angaben machen, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
    3. 3.Ziffer 3der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
  2. (2)Absatz 2Die Auskunft nach Abs. 1 kann auch durch Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt.Die Auskunft nach Absatz eins, kann auch durch Einsicht in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt.
  3. (3)Absatz 3Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
    1. 1.Ziffer einsdes Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
    2. 2.Ziffer 2der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
    3. 3.Ziffer 3der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. 4.Ziffer 4des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
    5. 5.Ziffer 5der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
    ergeben.
  4. (4)Absatz 4Machen betroffene Personen glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Schriftgut von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
  5. (5)Absatz 5Zur Entscheidung in den Fällen gemäß Abs. 3 und 4 ist jene Stelle zuständig, bei der die Unterlagen entstanden sind.Zur Entscheidung in den Fällen gemäß Absatz 3 und 4 ist jene Stelle zuständig, bei der die Unterlagen entstanden sind.
  6. (6)Absatz 6Zur Erschließung gemäß § 2 Z 5 dürfen die Archive des Bundes das Archivgut mittels elektronischer Informationsträger erfassen und speichern.Zur Erschließung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, dürfen die Archive des Bundes das Archivgut mittels elektronischer Informationsträger erfassen und speichern.

§ 8 BarchG Freigabe von Archivgut zur Nutzung, Schutzfristen


  1. (1)Absatz einsArchivgut ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erst nach Ablauf von 30 Jahren nach Beginn der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz zur Nutzung gemäß § 9 freizugeben.Archivgut ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erst nach Ablauf von 30 Jahren nach Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz zur Nutzung gemäß Paragraph 9, freizugeben.
  2. (2)Absatz 2Würde durch die Freigabe gemäß Abs. 1 die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder auswärtige Beziehungen oder wichtige Interessen der Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis e gefährdet werden, ist das betreffende Archivgut erst nach Wegfall dieser Gründe, spätestens jedoch nach Ablauf von 50 Jahren ab Beginn der Schutzfrist, zur Nutzung freizugeben.Würde durch die Freigabe gemäß Absatz eins, die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder auswärtige Beziehungen oder wichtige Interessen der Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b bis e gefährdet werden, ist das betreffende Archivgut erst nach Wegfall dieser Gründe, spätestens jedoch nach Ablauf von 50 Jahren ab Beginn der Schutzfrist, zur Nutzung freizugeben.
  3. (3)Absatz 3Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 darf ebenfalls erst nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren zur Nutzung freigegeben werden.Archivgut gemäß Paragraph 5, Absatz 3, darf ebenfalls erst nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren zur Nutzung freigegeben werden.
  4. (4)Absatz 4Die Schutzfristen gemäß Abs. 1 und 2 können von der abgebenden Stelle im Einzelfall bis auf 20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.Die Schutzfristen gemäß Absatz eins und 2 können von der abgebenden Stelle im Einzelfall bis auf 20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung gemäß Absatz 2, festgelegt werden. Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.
  5. (5)Absatz 5Vor Ablauf der Schutzfrist gemäß Abs. 3 darf personenbezogenes Archivgut, außer im Fall der Einwilligung der betroffenen Personen, nur nach Ablauf von 20 Jahren ab Beginn der Schutzfrist im Einzelfall zur Nutzung freigegeben werden, wennVor Ablauf der Schutzfrist gemäß Absatz 3, darf personenbezogenes Archivgut, außer im Fall der Einwilligung der betroffenen Personen, nur nach Ablauf von 20 Jahren ab Beginn der Schutzfrist im Einzelfall zur Nutzung freigegeben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens einer Person gemäß Abs. 4 erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oderdie Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens einer Person gemäß Absatz 4, erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder
    2. 2.Ziffer 2die öffentlichen Interessen an der Durchführung des Forschungsvorhabens gegenüber den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
  6. (6)Absatz 6Die Schutzfristen gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit bereits zugänglich war.

§ 9 BarchG Nutzung des Archivgutes


  1. (1)Absatz einsJedermann ist berechtigt, gemäß § 8 freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung (§ 10) des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt.Jedermann ist berechtigt, gemäß Paragraph 8, freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung (Paragraph 10,) des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Das gemäß § 8 Abs. 4 und 5 vorzeitig freigegebene Archivgut darf nur für wissenschaftliche Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.Das gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 vorzeitig freigegebene Archivgut darf nur für wissenschaftliche Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Das betreffende Archiv kann Personen, die gegen Abs. 2 oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen, die Nutzung von Archivgut untersagen.Das betreffende Archiv kann Personen, die gegen Absatz 2, oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen, die Nutzung von Archivgut untersagen.
  4. (4)Absatz 4Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
    1. 1.Ziffer einsdas Archivgut dadurch gefährdet wird,
    2. 2.Ziffer 2ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird,
    3. 3.Ziffer 3die Aufgaben des Archivs des Bundes in einem unvertretbaren Maße erschwert werden,
    4. 4.Ziffer 4eine Vereinbarung mit dem Eigentümer des betreffenden Archivgutes oder eine testamentarische Verfügung oder Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes entgegenstehen,
    5. 5.Ziffer 5der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann oder
    6. 6.Ziffer 6das Archivgut wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist.
  5. (5)Absatz 5Die Nutzung des Archivgutes erfolgt in der Regel durch persönliche Einsicht. Schriftliche Auskunft ist dann zu erteilen, wenn damit ein vertretbarer Arbeitsaufwand nicht überschritten wird.

§ 10 BarchG Benutzungsordnungen


  1. (1)Absatz einsJedes Archiv des Bundes hat eine Benutzungsordnung zu erlassen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im jeweiligen Archiv durch Anschlag zu veröffentlichen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut;
    2. 2.Ziffer 2die Herstellung von Kopien und Reproduktionen;
    3. 3.Ziffer 3die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut und die Haftung des Archivs gegenüber den Nutzern;
    4. 4.Ziffer 4die Nutzung des Archivgutes durch die abgebende Stelle;
    5. 5.Ziffer 5die Entgelte für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen;
    6. 6.Ziffer 6die sonstigen Vertragsbedingungen für die Nutzung des Archivgutes.
  3. (3)Absatz 3Die Entgelte gemäß Abs. 2 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszweckes nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv des Bundes verursacht, zu bestimmen. Vom Entgelt kann aus besonderen persönlichen berücksichtigungswürdigen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichen Interesse abgesehen werden.Die Entgelte gemäß Absatz 2, Ziffer 5, sind unter Berücksichtigung des Benutzungszweckes nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv des Bundes verursacht, zu bestimmen. Vom Entgelt kann aus besonderen persönlichen berücksichtigungswürdigen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichen Interesse abgesehen werden.

§ 11 BarchG Veröffentlichung von Werken


  1. (1)Absatz einsIn Werken dürfen personenbezogene Daten erst zehn Jahre nach dem Tode der betroffenen natürlichen Personen oder Untergang der juristischen Personen veröffentlicht werden, es sei denn, diese haben ausdrücklich die Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Personen.
  2. (2)Absatz 2Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist jedoch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zulässig, wenn an deren Veröffentlichung wegen der Stellung der betroffenen Person im öffentlichen Leben oder wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Dies gilt nicht für Daten des höchstpersönlichen Lebensbereiches.Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist jedoch vor Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, zulässig, wenn an deren Veröffentlichung wegen der Stellung der betroffenen Person im öffentlichen Leben oder wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Dies gilt nicht für Daten des höchstpersönlichen Lebensbereiches.
  3. (3)Absatz 3Die Medieninhaber (Verleger) sind verpflichtet, von veröffentlichten Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Bundes verfaßt wurden, kostenlos ein Belegexemplar dem betreffenden Archiv des Bundes abzuliefern.

2. Abschnitt-Österreichisches Staatsarchiv

§ 12 BarchG Organisation


  1. (1)Absatz einsDas Österreichische Staatsarchiv ist eine Dienststelle des Bundes. Es untersteht unmittelbar dem Bundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2Mit der Leitung des Österreichischen Staatsarchivs ist der Generaldirektor betraut. Die innere Organisation des Österreichischen Staatsarchivs legt der Bundeskanzler fest. Das Österreichische Staatsarchiv hat das ihm übergebene Archivgut zu archivieren und nach Maßgabe vorhandener personeller Ressourcen auch wissenschaftlich zu bearbeiten.

§ 13 BarchG Übernahme von sonstigem Archivgut


  1. (1)Absatz einsDas Österreichische Staatsarchiv kann Archivgut, das ihm nach diesem Gesetz nicht anzubieten ist, auf vertraglicher Grundlage oder durch letztwillige Verfügung für den Bund erwerben oder in Verwahrung nehmen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
  2. (2)Absatz 2Das gemäß Abs. 1 erworbene oder in Verwahrung genommene Archivgut unterliegt, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Das gemäß Absatz eins, erworbene oder in Verwahrung genommene Archivgut unterliegt, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 14 BarchG Zuwendungen an das Österreichische Staatsarchiv


  1. (1)Absatz einsDas Österreichische Staatsarchiv kann für den Bund durch Schenkungen und letztwillige Verfügungen Vermögen erwerben. Für einen derartigen Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen bedarf es der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  2. (2)Absatz 2Das Österreichische Staatsarchiv darf das Vermögen gemäß Abs. 1 für seine Zwecke verwenden, sofern keine andere Zweckwidmung vom Schenker oder Erblasser bestimmt worden ist.Das Österreichische Staatsarchiv darf das Vermögen gemäß Absatz eins, für seine Zwecke verwenden, sofern keine andere Zweckwidmung vom Schenker oder Erblasser bestimmt worden ist.

3. Abschnitt-Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 15 BarchG Abgrenzung zu sonstigen Bundesgesetzen


§ 15.Paragraph 15,

Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten regeln, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten regeln, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz.

§ 16 BarchG Vor dem 1. Jänner 2000 angefallenes Archiv- und Schriftgut, Archivregister, Einrichtung von Archiven


  1. (1)Absatz einsAuf Unterlagen, die nach diesem Bundesgesetz als Schriftgut gelten und vor dem 1. Jänner 2000 bei einer Bundesdienststelle oder bei einem ihrer Rechtsvorgänger angefallen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, es sei denn, sie befinden sich zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig nicht mehr bei einer Bundesdienststelle.
  2. (2)Absatz 2Auf Unterlagen, die nach diesem Bundesgesetz als Archivgut gelten und vor dem 1. Jänner 2000 bei einer Einrichtung gemäß § 2 Z 4 oder bei einem ihrer Rechtsvorgänger angefallen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, soweit sich diese Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bei einer solchen Einrichtung oder in einem Archiv des Bundes befinden.Auf Unterlagen, die nach diesem Bundesgesetz als Archivgut gelten und vor dem 1. Jänner 2000 bei einer Einrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, oder bei einem ihrer Rechtsvorgänger angefallen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, soweit sich diese Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bei einer solchen Einrichtung oder in einem Archiv des Bundes befinden.
  3. (3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Unterlagen gemäß Abs. 1 der Zeitraum gemäß § 5 bereits abgelaufen, so sind die Unterlagen innerhalb eines Jahres dem nach diesem Bundesgesetz zuständigen Archiv des Bundes anzubieten.Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Unterlagen gemäß Absatz eins, der Zeitraum gemäß Paragraph 5, bereits abgelaufen, so sind die Unterlagen innerhalb eines Jahres dem nach diesem Bundesgesetz zuständigen Archiv des Bundes anzubieten.
  4. (4)Absatz 4Das Archivregister gemäß § 4 ist bis 31. Dezember 2002 einzurichten.Das Archivregister gemäß Paragraph 4, ist bis 31. Dezember 2002 einzurichten.
  5. (5)Absatz 5Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis e haben nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes unverzüglich mit dem Erfassen, Ordnen, Erschließen und der Nutzbarmachung ihres Archivguts zu beginnen und diese Tätigkeiten bezüglich des nach diesem Bundesgesetz frei zugänglichen Archivguts so bald als möglich abzuschließen.Die Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b bis e haben nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes unverzüglich mit dem Erfassen, Ordnen, Erschließen und der Nutzbarmachung ihres Archivguts zu beginnen und diese Tätigkeiten bezüglich des nach diesem Bundesgesetz frei zugänglichen Archivguts so bald als möglich abzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Auf Archivgut, das bis 31. März 1967 bei Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, oder bei Einrichtungen der Staatswirtschaft oder deren Rechtsvorgänger angefallen ist, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn diese Beteiligung oder Beherrschung des Bundes oder die Eigenschaft der Einrichtung der Staatswirtschaft bis zum 31. Dezember 1999 noch gegeben sind.

§ 17 BarchG Personenbezogene Bezeichnungen


§ 17.Paragraph 17,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 18 BarchG Verweisungen


§ 18.Paragraph 18,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19 BarchG Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 3 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, undParagraph 10, Absatz 3, Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, und
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung BGBl. Nr. 56/1931 außer Kraft.die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1931, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz 5, sowie Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 20 BarchG Vollziehung


§ 20.Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1, 3 bis 5, der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins,, 3 bis 5, der Paragraphen 4,, 6 Absatz 2,, 12, 13 Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz 2, der Bundeskanzler;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 Abs. 6 in bezug auf die Zivil- und Strafgerichte der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, im übrigen der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 6, in bezug auf die Zivil- und Strafgerichte der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, im übrigen der Bundeskanzler;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 3 Abs. 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 6, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 10, Absatz 3,, 13 Absatz eins und 14 Absatz eins, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 5 Abs. 4 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 4, die Bundesregierung;
  6. 6.Ziffer 6im übrigen der zuständige Bundesminister.

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