Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. | Archivalien: | |||||||||
Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923. | ||||||||||
2. | Schriftgut: | |||||||||
Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen. | ||||||||||
3. | Archivgut: | |||||||||
Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen. | ||||||||||
4. | Archivgut des Bundes: | |||||||||
Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt: | ||||||||||
a) | Bundesdienststellen; | |||||||||
b) | bei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet sind; | |||||||||
c) | Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht und die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen; | |||||||||
d) | Stiftungen und Fonds, wenn der Bund überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat; | |||||||||
e) | Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind. | |||||||||
5. | Archivieren: | |||||||||
Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart, für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung sowie für berechtigte Belange der Bürger. | ||||||||||
6. | Archiv: | |||||||||
Einrichtung, welche ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten gemäß Z 5 wahrnimmt. | ||||||||||
7. | Archive des Bundes: | |||||||||
Das Österreichische Staatsarchiv, die Archive der Bundesdienststellen und der Einrichtungen, denen nach diesem Gesetz die Archivierung von Archivgut des Bundes obliegt. |
(1) Das Archivieren von Archivgut der Bundesdienststellen obliegt grundsätzlich dem Österreichischen Staatsarchiv.
(2) Abweichend von Abs. 1 können folgende Bundesdienststellen für das in ihrem Bereich anfallende Archivgut eigene Archive führen:
1. | die Parlamentsdirektion; | |||||||||
2. | der Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und Oberste Gerichtshof; | |||||||||
3. | die Universitäten; | |||||||||
4. | das Bundesdenkmalamt, die Österreichische Nationalbibliothek, die Bundesmuseen, die Österreichische Phonothek und Hofmusikkapelle; | |||||||||
5. | das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. |
(3) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis lit. e haben das in ihrem Bereich anfallende Archivgut selbst zu archivieren oder für dessen Archivierung zu sorgen. Sie können aber auch das Archivgut dem Österreichischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben. In diesem Fall geht das Archivgut in das Eigentum des Bundes über. Die durch Bundesgesetz eingerichteten Kammern können das in ihrem Bereich angefallene Schriftgut mittels Vertrag auch den Landesarchiven zur Archivierung übertragen, wenn die Wahrung der Rechte gemäß §§ 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend § 10 festgelegt ist.
(4) Der Bundeskanzler kann, wenn es im Interesse einer fachgerechten Archivierung gelegen ist, durch Vertrag geeignete Einrichtungen zur Archivierung von Archivgut des Bundes heranziehen, das in Form von Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial angefallen und nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Vereinbarung vom Österreichischen Staatsarchiv zu archivieren ist.
(5) Das Österreichische Staatsarchiv hat auf Verlangen die Bundesdienststellen gemäß Abs. 2 und die Einrichtungen gemäß Abs. 3 in Fragen der Archivierung zu beraten.
(6) Der Bundeskanzler ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister ermächtigt, Archivgut, das bei Dienststellen des Bundes in den Ländern anfällt, dem Archiv des jeweiligen Landes ins Eigentum zu übertragen,
1. | soweit das Archivgut überwiegend von regionaler Bedeutung ist und | |||||||||
2. | das Land dieser Übertragung ohne Anspruch auf Kostenersatz zustimmt und die Wahrung der Rechte gemäß §§ 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend § 10 festgelegt ist. |
(1) Das Österreichische Staatsarchiv hat zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten von Archivgut ein öffentliches Archivregister zu führen.
(2) Das Register hat, soweit das Österreichische Staatsarchiv hiervon Kenntnis hat, insbesondere zu enthalten:
1. | die in Österreich eingerichteten Archive samt Anschrift, gegliedert nach Bundes-, Landes-, Kommunal- und Privatarchiven; | |||||||||
2. | eine allgemeine Übersicht über die in den Archiven gelagerten Unterlagen; | |||||||||
3. | die Benützungsbedingungen der Archive. |
(3) Die Archive des Bundes sind verpflichtet, dem Österreichischen Staatsarchiv für die Einrichtung und Führung des Registers die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Österreichische Staatsarchiv hat mit den anderen Archiven die Zusammenarbeit zum Aufbau und zum Führen des Archivregisters zu suchen.
(4) Jedermann kann unentgeltlich Einsicht in dieses Register nehmen. Das Österreichische Staatsarchiv hat das Register über das Internet zur Einsicht anzubieten.
(1) Die Bundesdienststellen, die gemäß § 3 Abs. 2 kein eigenes Archiv führen, haben, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, das gesamte Schriftgut, das bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder der ihrer Rechtsvorgänger angefallen ist und zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigt wird, auszusondern und dem Österreichischen Staatsarchiv grundsätzlich zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen (zB Register) zur Übernahme anzubieten.
(2) Das Schriftgut, das keine personenbezogenen Daten enthält, ist spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung anzubieten, wenn nicht der besondere Inhalt des Schriftgutes oder gesetzliche Regelungen eine längere Aufbewahrung bei der betreffenden Stelle erfordern. Ist das Schriftgut aktenmäßig zusammengefaßt, so bestimmt sich dieser Zeitraum nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes der Akte. Das Datum der inhaltlich letzten Bearbeitung ist gleichzeitig der Beginn der Schutzfristen gemäß § 8.
(3) Schriftgut, das personenbezogene Daten enthält, die zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind, ist vor seiner Löschung bzw. Vernichtung auf seine Eigenschaft als Archivgut zu überprüfen. Wird diese Eigenschaft festgestellt, ist das Schriftgut unter Verschluß dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben, wobei das Datum des Ablaufs der Schutzfrist anzugeben ist. Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke. Bis zur Übernahme des Schriftgutes sind die gemäß Abs. 1 übergebenden Bundesdienststellen und ab der Übernahme das Österreichische Staatsarchiv Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(4) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welchen Arten von Schriftgut die Eigenschaft eines Archivgutes offenkundig nicht zukommt oder zukommen wird. Bei Schriftgut auf elektronischen Datenträgern kann in der Verordnung geregelt werden, in welchen Fällen aus Gründen der technischen Möglichkeit oder der wirtschaftlichen Vertretbarkeit von der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 3 abgesehen werden darf.
(5) Schriftgut ist grundsätzlich im Original, Schriftgut auf elektronischen Informationsträgern, in einer Form zur Übernahme anzubieten, die zum Zeitpunkt des Anbietens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(6) Der Bundesminister für Justiz hat mit Verordnung für Schriftgut von gerichtlichen Verfahren die näheren Vorschriften über die Aussonderung, die Anbietung sowie die Skartierung zu erlassen. In dieser Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vorzusehen, welches Schriftgut zunächst dem Österreichischen Staatsarchiv anzubieten ist. Für derartiges Schriftgut und für Schriftgut, das beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Obersten Gerichtshof anfällt, beträgt die Anbietungsfrist 50 Jahre.
(7) Schriftgut, das im Zuge des Anbietens vom Österreichischen Staatsarchiv nicht als Archivgut gewertet wird, ist zu skartieren; Schriftgut auf elektronischen Informationsträgern ist zu löschen. Ausgenommen davon ist das Schriftgut gemäß Abs. 6, sofern es nicht unter Abs. 3 fällt.
(8) Archivgut in Form von Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial ist spätestens 30 Jahre nach der Herstellung anzubieten; es kann anstelle des Originals in Form einer Kopie angeboten werden.
(9) Vor Skartierung gemäß Abs. 7 ist das Schriftgut, das bei Dienststellen des Bundes in den Ländern angefallen ist, dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, sofern nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
(1) Die Bundesdienststellen haben, soweit sie gemäß § 3 Abs. 2 kein eigenes Archiv unterhalten, dem Österreichischen Staatsarchiv anzuzeigen, welches Schriftgut gemäß § 5 ausgesondert und angeboten wird. Im Zuge des Anbietens haben die Bundesdienststellen am Schriftgut, bei dem die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 vorliegen, einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
(2) Das Österreichische Staatsarchiv stellt innerhalb eines Jahres endgültig fest, welches Schriftgut als Archivgut gilt. Hierzu hat die anbietende Stelle dem Österreichischen Staatsarchiv vollständigen Einblick in das betreffende Schriftgut zu gewähren. Entscheidet das Österreichische Staatsarchiv nicht innerhalb dieser Frist, so gilt das betreffende Schriftgut nicht als Archivgut. Das Archivgut ist vom Österreichischen Staatsarchiv zu übernehmen.
(3) Das Schriftgut, das unmittelbar beim Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Vizekanzler, bei einem Bundesminister oder Staatssekretär in Ausübung ihrer Funktion oder in deren Büros anfällt und nicht beim Nachfolger verbleiben soll, ist unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der Funktion dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben. Dieses Schriftgut ist vom Österreichischen Staatsarchiv bis zum Ablauf von 25 Jahren nach dem Ausscheiden aus der Funktion gesondert unter Verschluß und versiegelt aufzubewahren. In dieses Schriftgut darf, sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des seinerzeitigen Funktionsinhabers oder einer von ihm bestimmten Person Einsicht genommen werden. Ist keine Person bestimmt worden, so bedarf es im Falle des Ablebens des Funktionsinhabers der Zustimmung der unmittelbaren Nachkommen. Über jede Einsicht während dieser Frist sind genaue Aufzeichnungen zu führen.
(4) Das Österreichische Staatsarchiv hat anläßlich der Übernahme von Archivgut jeweils den Beginn des Laufes der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 2 festzustellen.
(1) Archive des Bundes haben betroffenen natürlichen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
1. | das Archivgut erschlossen ist, | |||||||||
2. | die betroffenen natürlichen Personen Angaben machen, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und | |||||||||
3. | der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht. |
(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. | des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder | |||||||||
2. | der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder | |||||||||
3. | der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder | |||||||||
4. | des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder | |||||||||
5. | der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten | |||||||||
ergeben. |
(4) Machen betroffene Personen glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Schriftgut von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
(5) Zur Entscheidung in den Fällen gemäß Abs. 3 und 4 ist jene Stelle zuständig, bei der die Unterlagen entstanden sind.
(6) Zur Erschließung gemäß § 2 Z 5 dürfen die Archive des Bundes das Archivgut mittels elektronischer Informationsträger erfassen und speichern.
(1) Archivgut ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erst nach Ablauf von 30 Jahren nach Beginn der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz zur Nutzung gemäß § 9 freizugeben.
(2) Würde durch die Freigabe gemäß Abs. 1 die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder auswärtige Beziehungen oder wichtige Interessen der Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis e gefährdet werden, ist das betreffende Archivgut erst nach Wegfall dieser Gründe, spätestens jedoch nach Ablauf von 50 Jahren ab Beginn der Schutzfrist, zur Nutzung freizugeben.
(3) Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 darf ebenfalls erst nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren zur Nutzung freigegeben werden.
(4) Die Schutzfristen gemäß Abs. 1 und 2 können von der abgebenden Stelle im Einzelfall bis auf 20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.
(5) Vor Ablauf der Schutzfrist gemäß Abs. 3 darf personenbezogenes Archivgut, außer im Fall der Einwilligung der betroffenen Personen, nur nach Ablauf von 20 Jahren ab Beginn der Schutzfrist im Einzelfall zur Nutzung freigegeben werden, wenn
1. | die Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens einer Person gemäß Abs. 4 erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder | |||||||||
2. | die öffentlichen Interessen an der Durchführung des Forschungsvorhabens gegenüber den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegen. |
(6) Die Schutzfristen gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit bereits zugänglich war.
(1) Jedermann ist berechtigt, gemäß § 8 freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung (§ 10) des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt.
(2) Das gemäß § 8 Abs. 4 und 5 vorzeitig freigegebene Archivgut darf nur für wissenschaftliche Zwecke oder nur für Zwecke, für die die Einwilligung erteilt worden ist, verwendet werden.
(3) Das betreffende Archiv kann Personen, die gegen Abs. 2 oder wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen, die Nutzung von Archivgut untersagen.
(4) Die Nutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
1. | das Archivgut dadurch gefährdet wird, | |||||||||
2. | ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird, | |||||||||
3. | die Aufgaben des Archivs des Bundes in einem unvertretbaren Maße erschwert werden, | |||||||||
4. | eine Vereinbarung mit dem Eigentümer des betreffenden Archivgutes oder eine testamentarische Verfügung oder Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes entgegenstehen, | |||||||||
5. | der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann oder | |||||||||
6. | das Archivgut wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist. |
(5) Die Nutzung des Archivgutes erfolgt in der Regel durch persönliche Einsicht. Schriftliche Auskunft ist dann zu erteilen, wenn damit ein vertretbarer Arbeitsaufwand nicht überschritten wird.
(1) Jedes Archiv des Bundes hat eine Benutzungsordnung zu erlassen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im jeweiligen Archiv durch Anschlag zu veröffentlichen ist.
(2) Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. | die Vorgangsweise und die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut; | |||||||||
2. | die Herstellung von Kopien und Reproduktionen; | |||||||||
3. | die Haftung der Benutzer für Schäden am Archivgut und die Haftung des Archivs gegenüber den Nutzern; | |||||||||
4. | die Nutzung des Archivgutes durch die abgebende Stelle; | |||||||||
5. | die Entgelte für die Nutzung von Archivgut und den Kostenersatz für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen; | |||||||||
6. | die sonstigen Vertragsbedingungen für die Nutzung des Archivgutes. |
(3) Die Entgelte gemäß Abs. 2 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszweckes nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv des Bundes verursacht, zu bestimmen. Vom Entgelt kann aus besonderen persönlichen berücksichtigungswürdigen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichen Interesse abgesehen werden.
(1) In Werken dürfen personenbezogene Daten erst zehn Jahre nach dem Tode der betroffenen natürlichen Personen oder Untergang der juristischen Personen veröffentlicht werden, es sei denn, diese haben ausdrücklich die Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Personen.
(2) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist jedoch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zulässig, wenn an deren Veröffentlichung wegen der Stellung der betroffenen Person im öffentlichen Leben oder wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Dies gilt nicht für Daten des höchstpersönlichen Lebensbereiches.
(3) Die Medieninhaber (Verleger) sind verpflichtet, von veröffentlichten Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Bundes verfaßt wurden, kostenlos ein Belegexemplar dem betreffenden Archiv des Bundes abzuliefern.
(1) Das Österreichische Staatsarchiv ist eine Dienststelle des Bundes. Es untersteht unmittelbar dem Bundeskanzler.
(2) Mit der Leitung des Österreichischen Staatsarchivs ist der Generaldirektor betraut. Die innere Organisation des Österreichischen Staatsarchivs legt der Bundeskanzler fest. Das Österreichische Staatsarchiv hat das ihm übergebene Archivgut zu archivieren und nach Maßgabe vorhandener personeller Ressourcen auch wissenschaftlich zu bearbeiten.
(1) Das Österreichische Staatsarchiv kann Archivgut, das ihm nach diesem Gesetz nicht anzubieten ist, auf vertraglicher Grundlage oder durch letztwillige Verfügung für den Bund erwerben oder in Verwahrung nehmen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Das gemäß Abs. 1 erworbene oder in Verwahrung genommene Archivgut unterliegt, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(1) Das Österreichische Staatsarchiv kann für den Bund durch Schenkungen und letztwillige Verfügungen Vermögen erwerben. Für einen derartigen Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen bedarf es der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Das Österreichische Staatsarchiv darf das Vermögen gemäß Abs. 1 für seine Zwecke verwenden, sofern keine andere Zweckwidmung vom Schenker oder Erblasser bestimmt worden ist.
Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten regeln, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz.
(1) Auf Unterlagen, die nach diesem Bundesgesetz als Schriftgut gelten und vor dem 1. Jänner 2000 bei einer Bundesdienststelle oder bei einem ihrer Rechtsvorgänger angefallen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, es sei denn, sie befinden sich zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig nicht mehr bei einer Bundesdienststelle.
(2) Auf Unterlagen, die nach diesem Bundesgesetz als Archivgut gelten und vor dem 1. Jänner 2000 bei einer Einrichtung gemäß § 2 Z 4 oder bei einem ihrer Rechtsvorgänger angefallen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, soweit sich diese Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bei einer solchen Einrichtung oder in einem Archiv des Bundes befinden.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Unterlagen gemäß Abs. 1 der Zeitraum gemäß § 5 bereits abgelaufen, so sind die Unterlagen innerhalb eines Jahres dem nach diesem Bundesgesetz zuständigen Archiv des Bundes anzubieten.
(4) Das Archivregister gemäß § 4 ist bis 31. Dezember 2002 einzurichten.
(5) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis e haben nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes unverzüglich mit dem Erfassen, Ordnen, Erschließen und der Nutzbarmachung ihres Archivguts zu beginnen und diese Tätigkeiten bezüglich des nach diesem Bundesgesetz frei zugänglichen Archivguts so bald als möglich abzuschließen.
(6) Auf Archivgut, das bis 31. März 1967 bei Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, oder bei Einrichtungen der Staatswirtschaft oder deren Rechtsvorgänger angefallen ist, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn diese Beteiligung oder Beherrschung des Bundes oder die Eigenschaft der Einrichtung der Staatswirtschaft bis zum 31. Dezember 1999 noch gegeben sind.
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt
1. | § 10 Abs. 3 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, und | |||||||||
2. | die Verordnung BGBl. Nr. 56/1931 außer Kraft. |
(3) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 3 Abs. 1, 3 bis 5, der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Bundeskanzler; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 5 Abs. 6 in bezug auf die Zivil- und Strafgerichte der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, im übrigen der Bundeskanzler; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 3 Abs. 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 5 Abs. 4 die Bundesregierung; | |||||||||
6. | im übrigen der zuständige Bundesminister. |
Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 162/1999 (NR: GP XX RV 1897 AB 2030 S. 179. BR: 6012 AB 6040 S. 657.)