§ 16 BarchG (Bundesarchivgesetz), Vor dem 1. Jänner 2000 angefallenes Archiv- und Schriftgut, Archivregister, Einrichtung von Archiven - JUSLINE Österreich
§ 16 BarchG Vor dem 1. Jänner 2000 angefallenes Archiv- und Schriftgut, Archivregister, Einrichtung von Archiven
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsAuf Unterlagen, die nach diesem Bundesgesetz als Schriftgut gelten und vor dem 1. Jänner 2000 bei einer Bundesdienststelle oder bei einem ihrer Rechtsvorgänger angefallen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, es sei denn, sie befinden sich zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig nicht mehr bei einer Bundesdienststelle.
(2)Absatz 2Auf Unterlagen, die nach diesem Bundesgesetz als Archivgut gelten und vor dem 1. Jänner 2000 bei einer Einrichtung gemäß § 2 Z 4 oder bei einem ihrer Rechtsvorgänger angefallen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, soweit sich diese Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bei einer solchen Einrichtung oder in einem Archiv des Bundes befinden.Auf Unterlagen, die nach diesem Bundesgesetz als Archivgut gelten und vor dem 1. Jänner 2000 bei einer Einrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, oder bei einem ihrer Rechtsvorgänger angefallen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, soweit sich diese Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bei einer solchen Einrichtung oder in einem Archiv des Bundes befinden.
(3)Absatz 3Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Unterlagen gemäß Abs. 1 der Zeitraum gemäß § 5 bereits abgelaufen, so sind die Unterlagen innerhalb eines Jahres dem nach diesem Bundesgesetz zuständigen Archiv des Bundes anzubieten.Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Unterlagen gemäß Absatz eins, der Zeitraum gemäß Paragraph 5, bereits abgelaufen, so sind die Unterlagen innerhalb eines Jahres dem nach diesem Bundesgesetz zuständigen Archiv des Bundes anzubieten.
(4)Absatz 4Das Archivregister gemäß § 4 ist bis 31. Dezember 2002 einzurichten.Das Archivregister gemäß Paragraph 4, ist bis 31. Dezember 2002 einzurichten.
(5)Absatz 5Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis e haben nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes unverzüglich mit dem Erfassen, Ordnen, Erschließen und der Nutzbarmachung ihres Archivguts zu beginnen und diese Tätigkeiten bezüglich des nach diesem Bundesgesetz frei zugänglichen Archivguts so bald als möglich abzuschließen.Die Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b bis e haben nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes unverzüglich mit dem Erfassen, Ordnen, Erschließen und der Nutzbarmachung ihres Archivguts zu beginnen und diese Tätigkeiten bezüglich des nach diesem Bundesgesetz frei zugänglichen Archivguts so bald als möglich abzuschließen.
(6)Absatz 6Auf Archivgut, das bis 31. März 1967 bei Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, oder bei Einrichtungen der Staatswirtschaft oder deren Rechtsvorgänger angefallen ist, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn diese Beteiligung oder Beherrschung des Bundes oder die Eigenschaft der Einrichtung der Staatswirtschaft bis zum 31. Dezember 1999 noch gegeben sind.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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