§ 3 BarchG Zuständigkeit zur Archivierung

BarchG - Bundesarchivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Archivieren von Archivgut der Bundesdienststellen obliegt grundsätzlich dem Österreichischen Staatsarchiv.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 können folgende Bundesdienststellen für das in ihrem Bereich anfallende Archivgut eigene Archive führen:Abweichend von Absatz eins, können folgende Bundesdienststellen für das in ihrem Bereich anfallende Archivgut eigene Archive führen:
    1. 1.Ziffer einsdie Parlamentsdirektion;
    2. 2.Ziffer 2der Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und Oberste Gerichtshof;
    3. 3.Ziffer 3die Universitäten;
    4. 4.Ziffer 4das Bundesdenkmalamt, die Österreichische Nationalbibliothek, die Bundesmuseen, die Österreichische Phonothek und Hofmusikkapelle;
    5. 5.Ziffer 5das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
  3. (3)Absatz 3Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. b bis lit. e haben das in ihrem Bereich anfallende Archivgut selbst zu archivieren oder für dessen Archivierung zu sorgen. Sie können aber auch das Archivgut dem Österreichischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben. In diesem Fall geht das Archivgut in das Eigentum des Bundes über. Die durch Bundesgesetz eingerichteten Kammern können das in ihrem Bereich angefallene Schriftgut mittels Vertrag auch den Landesarchiven zur Archivierung übertragen, wenn die Wahrung der Rechte gemäß §§ 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend § 10 festgelegt ist.Die Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b bis Litera e, haben das in ihrem Bereich anfallende Archivgut selbst zu archivieren oder für dessen Archivierung zu sorgen. Sie können aber auch das Archivgut dem Österreichischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben. In diesem Fall geht das Archivgut in das Eigentum des Bundes über. Die durch Bundesgesetz eingerichteten Kammern können das in ihrem Bereich angefallene Schriftgut mittels Vertrag auch den Landesarchiven zur Archivierung übertragen, wenn die Wahrung der Rechte gemäß Paragraphen 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend Paragraph 10, festgelegt ist.
  4. (4)Absatz 4Der Bundeskanzler kann, wenn es im Interesse einer fachgerechten Archivierung gelegen ist, durch Vertrag geeignete Einrichtungen zur Archivierung von Archivgut des Bundes heranziehen, das in Form von Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial angefallen und nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Vereinbarung vom Österreichischen Staatsarchiv zu archivieren ist.
  5. (5)Absatz 5Das Österreichische Staatsarchiv hat auf Verlangen die Bundesdienststellen gemäß Abs. 2 und die Einrichtungen gemäß Abs. 3 in Fragen der Archivierung zu beraten.Das Österreichische Staatsarchiv hat auf Verlangen die Bundesdienststellen gemäß Absatz 2 und die Einrichtungen gemäß Absatz 3, in Fragen der Archivierung zu beraten.
  6. (6)Absatz 6Der Bundeskanzler ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister ermächtigt, Archivgut, das bei Dienststellen des Bundes in den Ländern anfällt, dem Archiv des jeweiligen Landes ins Eigentum zu übertragen,
    1. 1.Ziffer einssoweit das Archivgut überwiegend von regionaler Bedeutung ist und
    2. 2.Ziffer 2das Land dieser Übertragung ohne Anspruch auf Kostenersatz zustimmt und die Wahrung der Rechte gemäß §§ 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend § 10 festgelegt ist.das Land dieser Übertragung ohne Anspruch auf Kostenersatz zustimmt und die Wahrung der Rechte gemäß Paragraphen 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend Paragraph 10, festgelegt ist.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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