Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1, 3 bis 5, der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins,, 3 bis 5, der Paragraphen 4,, 6 Absatz 2,, 12, 13 Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz 2, der Bundeskanzler;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 Abs. 6 in bezug auf die Zivil- und Strafgerichte der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, im übrigen der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 6, in bezug auf die Zivil- und Strafgerichte der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, im übrigen der Bundeskanzler;
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 3 Abs. 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 6, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen;
4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 10, Absatz 3,, 13 Absatz eins und 14 Absatz eins, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
5.Ziffer 5hinsichtlich des § 5 Abs. 4 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 4, die Bundesregierung;
6.Ziffer 6im übrigen der zuständige Bundesminister.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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