Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 3 Abs. 1, 3 bis 5, der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Bundeskanzler; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 5 Abs. 6 in bezug auf die Zivil- und Strafgerichte der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, im übrigen der Bundeskanzler; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 3 Abs. 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 5 Abs. 4 die Bundesregierung; | |||||||||
6. | im übrigen der zuständige Bundesminister. |
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