Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDas Österreichische Staatsarchiv hat zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten von Archivgut ein öffentliches Archivregister zu führen.
(2)Absatz 2Das Register hat, soweit das Österreichische Staatsarchiv hiervon Kenntnis hat, insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie in Österreich eingerichteten Archive samt Anschrift, gegliedert nach Bundes-, Landes-, Kommunal- und Privatarchiven;
2.Ziffer 2eine allgemeine Übersicht über die in den Archiven gelagerten Unterlagen;
3.Ziffer 3die Benützungsbedingungen der Archive.
(3)Absatz 3Die Archive des Bundes sind verpflichtet, dem Österreichischen Staatsarchiv für die Einrichtung und Führung des Registers die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Österreichische Staatsarchiv hat mit den anderen Archiven die Zusammenarbeit zum Aufbau und zum Führen des Archivregisters zu suchen.
(4)Absatz 4Jedermann kann unentgeltlich Einsicht in dieses Register nehmen. Das Österreichische Staatsarchiv hat das Register über das Internet zur Einsicht anzubieten.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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