Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. | Archivalien: | |||||||||
Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923. | ||||||||||
2. | Schriftgut: | |||||||||
Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen. | ||||||||||
3. | Archivgut: | |||||||||
Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen. | ||||||||||
4. | Archivgut des Bundes: | |||||||||
Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt: | ||||||||||
a) | Bundesdienststellen; | |||||||||
b) | bei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet sind; | |||||||||
c) | Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht und die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen; | |||||||||
d) | Stiftungen und Fonds, wenn der Bund überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat; | |||||||||
e) | Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind. | |||||||||
5. | Archivieren: | |||||||||
Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart, für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung sowie für berechtigte Belange der Bürger. | ||||||||||
6. | Archiv: | |||||||||
Einrichtung, welche ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten gemäß Z 5 wahrnimmt. | ||||||||||
7. | Archive des Bundes: | |||||||||
Das Österreichische Staatsarchiv, die Archive der Bundesdienststellen und der Einrichtungen, denen nach diesem Gesetz die Archivierung von Archivgut des Bundes obliegt. |
0 Kommentare zu § 2 BarchG