1.Ziffer einsArchivalien:Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923.Archivalien gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,.
2.Ziffer 2Schriftgut:Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.Schriftgut gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen.
3.Ziffer 3Archivgut:Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen.
4.Ziffer 4Archivgut des Bundes:Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt:
a)Litera aBundesdienststellen;
b)Litera bbei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet sind;
c)Litera cUnternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht und die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen;
d)Litera dStiftungen und Fonds, wenn der Bund überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat;
e)Litera eStiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind.
5.Ziffer 5Archivieren:Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart, für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung sowie für berechtigte Belange der Bürger.
6.Ziffer 6Archiv:Einrichtung, welche ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten gemäß Z 5 wahrnimmt.Einrichtung, welche ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten gemäß Ziffer 5, wahrnimmt.
7.Ziffer 7Archive des Bundes:Das Österreichische Staatsarchiv, die Archive der Bundesdienststellen und der Einrichtungen, denen nach diesem Gesetz die Archivierung von Archivgut des Bundes obliegt.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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