Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieDie Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie
a)Litera anicht zulässig ist oder
b)Litera bnicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2)Absatz 2Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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