Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 254,
Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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