Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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