Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wirdDie Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a)Litera ain einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b)Litera bin einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2)Absatz 2Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß Paragraph 299, Absatz eins, oder Paragraph 300, Absatz eins, aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (Paragraph 307, Absatz eins,) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (Paragraph 299, Absatz 2, bzw. Paragraph 300, Absatz 3,) oder eine gegen die Sachentscheidung (Paragraph 307, Absatz eins,) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären.
In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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