IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von Herrn A und Frau B, beide ***, ***, vom 18. November 2021 bzw. 20. November 2021 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. Oktober 2021, Aktenzeichen: ***, mit welchem aufgrund einer Berufung vom 8. Mai 2021 gegen eine als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung 2. Qu. 2021“ bezeichnete Erledigung des Bürgermeisters der S... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, vom 29. Mai 2020 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Mai 2020, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, den BESCHLUSS : 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zuläs... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 28.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1BAO §260BAO §288
Rechtssatz: Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen s... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 28.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1BAO §260BAO §288
Rechtssatz: Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar.... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 28.07.2020 Norm: BAO §101 Abs1BAO §260BAO §288
Rechtssatz: Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhaften Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG bezüglich der Zustellung der Sendung an... mehr lesen...