Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2)Absatz 2Die Abgabenbehörde (Abs. 1) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,Die Abgabenbehörde (Absatz eins,) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
a)Litera awenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,
b)Litera bwenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf das Erkenntnis (§ 279) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf das Erkenntnis (Paragraph 279,) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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