§ 260 BAO 7. Zurückweisung der Beschwerde

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide hat der unabhängige Finanzsenat(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 1 UFSG§ 262) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheidenoder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, soweitwenn sie

a)

nicht zulässig ist oder

b)

nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht anderes bestimmt istdeshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

Über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide hat der unabhängige Finanzsenat(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 1 UFSG§ 262) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheidenoder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, soweitwenn sie

a)

nicht zulässig ist oder

b)

nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht anderes bestimmt istdeshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

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