Art. 4 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Artikel 4. (1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.

(2) Innerhalb des Bundes dürfen ZwischenzollinienZwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.12.2003

Artikel 4. (1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.

(2) Innerhalb des Bundes dürfen ZwischenzollinienZwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

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