Entscheidungsgründe: Bei der am 28. 5. 1990 geborenen Klägerin finden sich Symptome eines "Rett-Syndroms". Die Klägerin ist zwar motorisch aktiv und reagiert selbständig; es ist mit ihr aber keinerlei Kontakt möglich, der einem Informationsaustausch gleichzusetzen wäre. Die Klägerin benötigt Hilfe beim An- und Auskleiden und bei der Reinigung bei Inkontinenz. Sie ist windelversorgt. Die tägliche Körperpflege muss erschwert durchgeführt werden. Sie kann auch keine Mahlzeiten zubereit... mehr lesen...