Gründe: Der Kläger begehrt mit seiner am 4. 8. 2003 eingebrachten Klage die Beklage schuldig zu erkennen, in die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil, der sich nach dem WEG 2002 für die Wohnung Nr. 6 im zweiten Obergeschoss des Hauses G*****, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Vorraum, Abort mit Bad und den Mansardenräumen Nr. 2, 5 und 8 ergibt, und des Wohnungseigentums an diesem Objekt einzuwilligen; dies bei gleichzeitiger Einverleibung verschiedener Rechte. Hilfsweise s... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage vom 4. 8. 2003 begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Einverleibung ihres Eigentums am Mindestanteil, der sich nach dem WEG 2002 für die Wohnung Nr 9 im dritten Obergeschoss (Dachgeschoss) des Hauses ***** in S*****, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Vorraum, Bad und WC und dem Mansardenraum Nr 4 ergibt sowie ihres Wohnungseigentums an dem angeführten Objekt einzuwilligen, dies bei gleichzeitiger Einverleibung des Vor... mehr lesen...