Rechtssatz: Wohnt der Beschuldigte in einer der im § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 31.5.1977, BGBl 307, genannten Gemeinden, und gebraucht er im gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren - entgegen der Bestimmung des § 15 Volksgruppengesetz, wonach eine zweisprachige Zustellung immer erst ab Bekanntgabe oder jenem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ab welchem das Verfahren in der Volksgruppensprache geführt wurde, da erst ab diesem Zeitpunkt diese Vorgangsweise verpflichtend ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wohnt der Beschuldigte in keiner der im § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 31.5.1977, BGBl 307, genannten Gemeinden, so ist die Zustellung des Straferkenntnisses in einer deutschen Ausfertigung mit Hinterlegung bewirkt. mehr lesen...