§ 15 B-UHG

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung die der Kommission der Europäischen GemeinschaftenKommission in Angelegenheiten der Umwelthaftung zu erstattenden Berichte zu regeln.

Stand vor dem 28.12.2011

In Kraft vom 20.06.2009 bis 28.12.2011

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung die der Kommission der Europäischen GemeinschaftenKommission in Angelegenheiten der Umwelthaftung zu erstattenden Berichte zu regeln.

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