Art. 57 B-L-VG Rechtliche Verantwortlichkeit der

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.1996 bis 31.12.9999
Artikel 57

Rechtliche Verantwortlichkeit der
Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß Artikel 142 und 143 des BundesB-Verfassungsgesetzes 1920 in der Fassung von 1929VG verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluß, mit dem Anklage wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages.

(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.

Stand vor dem 25.01.1996

In Kraft vom 04.10.1982 bis 25.01.1996
Artikel 57

Rechtliche Verantwortlichkeit der
Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß Artikel 142 und 143 des BundesB-Verfassungsgesetzes 1920 in der Fassung von 1929VG verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluß, mit dem Anklage wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages.

(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.

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