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(1) Die Landesregierung hat anläßlich der Vorlage des ersten Budgets ihrer Funktionsperiode dem Landtag einen Finanzplan über die Grundlagen der Veranschlagungen für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre vorzulegen.
(2) Der Finanzplan hat insbesonders zu enthalten:
1. | Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen | |||||||||
2. | die Bedeckungsmaßnahmen, die hiefür in Aussicht genommen werden; | |||||||||
3. | die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung; | |||||||||
4. | die dazu erforderlichen Erläuterungen. |
(3) Bei der Beschlußfassung des Landesvoranschlages sind allfällige Abweichungen vom Finanzplan festzustellen. Der Finanzplan ist dieser Feststellung entsprechend fortzuführen.
(1) Die Landesregierung hat anläßlich der Vorlage des ersten Budgets ihrer Funktionsperiode dem Landtag einen Finanzplan über die Grundlagen der Veranschlagungen für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre vorzulegen.
(2) Der Finanzplan hat insbesonders zu enthalten:
1. | Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen | |||||||||
2. | die Bedeckungsmaßnahmen, die hiefür in Aussicht genommen werden; | |||||||||
3. | die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung; | |||||||||
4. | die dazu erforderlichen Erläuterungen. |
(3) Bei der Beschlußfassung des Landesvoranschlages sind allfällige Abweichungen vom Finanzplan festzustellen. Der Finanzplan ist dieser Feststellung entsprechend fortzuführen.