Art. 37b B-L-VG Sicherung der Leistungen der Daseinsvorsorge

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Von den Anteilsrechten an der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG)Energie Burgenland AG müssen mindestens 51 % im Eigentum des Landes Burgenland stehen oder von Unternehmungen stehen, an denen dasdem Land Burgenland mehrheitlich beteiligtüber eigene Unternehmen zugerechnet werden.

(2) Die Versorgung der Gemeindebürger mit einwandfreiem Trinkwasser ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde oder eines hiefür gebildeten Gemeindeverbandes. Für die vom Benützer zu entrichtende Gebühr kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung Höchstbeträge festsetzen.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 22.08.2006 bis 17.12.2013

(1) Von den Anteilsrechten an der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG)Energie Burgenland AG müssen mindestens 51 % im Eigentum des Landes Burgenland stehen oder von Unternehmungen stehen, an denen dasdem Land Burgenland mehrheitlich beteiligtüber eigene Unternehmen zugerechnet werden.

(2) Die Versorgung der Gemeindebürger mit einwandfreiem Trinkwasser ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde oder eines hiefür gebildeten Gemeindeverbandes. Für die vom Benützer zu entrichtende Gebühr kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung Höchstbeträge festsetzen.

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