Art. 20 B-L-VG Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Artikel 20

Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vomvon der oder von dem Vorsitzenden oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörerinnen und Zuhörer beschlossen wird.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung frei.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.2007
Artikel 20

Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vomvon der oder von dem Vorsitzenden oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörerinnen und Zuhörer beschlossen wird.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung frei.

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