§ 26c B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 19902001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2010

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 19902001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.

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