§ 203 B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002

(29. Novelle)

§ 203. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 18 bis 20 und Abs. 2, 3 Z 4 und 5, 5 Abs. 1 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1 Z 1 lit. g, 20b Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. e, 27a, 27b, 30a, 45 Abs. 5, 56 Abs. 2, 58 Abs. 1, 66 Abs. 4, 93 Abs. 1, 3b und 4, 119, 131 Abs. 4, 150 samt Überschrift, 151 Abs. 5, 159a, 159b, 159d Abs. 1 Z 1, 187 Abs. 2a, 193 Abs. 1 Z 2, 194 Abs. 2 und 201 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 20042005 von der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen (Funktionen) im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.

(3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 45 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.

(4) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2002

(29. Novelle)

§ 203. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 18 bis 20 und Abs. 2, 3 Z 4 und 5, 5 Abs. 1 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 19 Abs. 1 Z 1 lit. g, 20b Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. e, 27a, 27b, 30a, 45 Abs. 5, 56 Abs. 2, 58 Abs. 1, 66 Abs. 4, 93 Abs. 1, 3b und 4, 119, 131 Abs. 4, 150 samt Überschrift, 151 Abs. 5, 159a, 159b, 159d Abs. 1 Z 1, 187 Abs. 2a, 193 Abs. 1 Z 2, 194 Abs. 2 und 201 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 bezeichneten Personen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 20042005 von der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen (Funktionen) im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.

(3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 45 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.

(4) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.

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