Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDas Präsidium der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von 14 Tagen, wenn es zumindest ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.
(2)Absatz 2Dem Präsidium der Bundes-Jugendvertretung obliegt
1.Ziffer einsdie Geschäftsführung der Bundes-Jugendvertretung,
2.Ziffer 2die Vertretung der Bundes-Jugendvertretung nach außen, insbesondere gegenüber der Bundesregierung, den Gebietskörperschaften, der Öffentlichkeit und auf internationaler Ebene sowie
3.Ziffer 3die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 für die Bundes-Jugendvertretung,die Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 6, für die Bundes-Jugendvertretung,
4.Ziffer 4der Beschluss einer Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:
a)Litera aals Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitgliedsorganisationen,
b)Litera bdass die Vollversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen hat,
c)Litera cdie näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Gremien der Vollversammlung, sowie
5.Ziffer 5der Beschluss einer Geschäftsordnung für das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:
a)Litera aals Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder,
b)Litera bdass das Präsidium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu fassen hat,
c)Litera cdie Möglichkeit einer Beiziehung von Gästen, Fachleuten und Auskunftspersonen zu Präsidiumssitzungen und zur Vollversammlung,
d)Litera ddie nähere Aufteilung der Geschäfte innerhalb des Präsidiums,
e)Litera edie näheren Bestimmungen zu den nach der ersten Konstituierung folgenden Nominierungen und Nachnominierungen der Präsidiumsmitglieder, deren Entsendeorganisationen nicht unmittelbar durch dieses Gesetz bestimmbar sind,
f)Litera fdie näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern aus den Entsendeorganisationen in das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, wobei die Entsendung und Abberufung den Mitgliedsorganisationen zu obliegen hat.
(3)Absatz 3Nach Abs. 2 Z 4 und 5 beschlossene Geschäftsordnungen der Bundes-Jugendvertretung sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in der jeweils geltenden Fassung vom Vorsitzenden unverzüglich zu übermitteln.Nach Absatz 2, Ziffer 4 und 5 beschlossene Geschäftsordnungen der Bundes-Jugendvertretung sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in der jeweils geltenden Fassung vom Vorsitzenden unverzüglich zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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