Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:
1. | je einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden, | |||||||||
2. | zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden, | |||||||||
3. | je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß § 7 Abs. 2 Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird, | |||||||||
4. | einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft, | |||||||||
5. | einem Vertreter der Bundesschülervertretung und | |||||||||
6. | einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend. | |||||||||
7. | Wird vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung ein Geschäftsführer bestellt, so gehört dieser dem Präsidium mit beratender Stimme an. |
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