§ 2 B-JVG Begriffsbestimmungen

B-JVG - Bundes-Jugendvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 B-JVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 B-JVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 B-JVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 B-JVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 B-JVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 B-JVG
§ 3 B-JVG