Gesamte Rechtsvorschrift B-JVG

Bundes-Jugendvertretungsgesetz

B-JVG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 B-JVG


Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden.

§ 2 B-JVG


(1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

2. Abschnitt Bundes-Jugendvertretung

§ 3 B-JVG


(1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten. Die Mitglieder der Bundes-Jugendvertretung sollen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten und von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.

(2) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.

(3) Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(4) Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.

§ 4 B-JVG


Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:

1.

je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,

2.

zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,

3.

zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,

4.

je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,

5.

zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,

6.

je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und

7.

je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs.

§ 5 B-JVG


Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:

1.

je einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisationen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,

2.

zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,

3.

je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß § 7 Abs. 2 Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird,

4.

einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,

5.

einem Vertreter der Bundesschülervertretung und

6.

einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend.

7.

Wird vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung ein Geschäftsführer bestellt, so gehört dieser dem Präsidium mit beratender Stimme an.

§ 6 B-JVG


Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:

1.

die Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern,

2.

die Beratung der Bundesregierung und deren Mitglieder in allen jugendrelevanten Angelegenheiten,

3.

die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetz- und Verordnungsentwürfen, die der Bundes-Jugendvertretung relevant erscheinen,

4.

die Behandlung von Fragen, wie sich geplante Vorhaben der Bundesregierung in jugendrelevanten Bereichen auf die Lebensbedingungen von Jugendlichen auswirken können, wie die Erstattung von

a)

Vorschlägen zu Fragen, die die Stellung der Jugendlichen in der Gesellschaft betreffen,

b)

Vorschlägen für Maßnahmen von jugendpolitischer Bedeutung,

c)

Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen der Regierungspolitik,

d)

Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,

e)

Empfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß § 8 Bundesjugendförderungsgesetz und

f)

Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer Projekte nach § 7 Abs. 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren Antragssumme den Betrag von 14 534,6 Euro übersteigt.

§ 7 B-JVG


(1) Der Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus dem Kreis der ins Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, das zweite Los den Vorsitzenden und das dritte Los den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Alle weiteren gezogenen Lose beschreiben die Reihenfolge in der sich der Vorsitz innerhalb der österreichischen Bundes-Jugendvertretung abwechselt. Die Vorsitzdauer beträgt jeweils sechs Monate. Die Vorsitz-Troika bildet sich aus der jeweils entsandten Person jener Organisation, die den Vorsitz zuletzt, aktuell und als nächstes inne hat.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und die Öffentlichkeit sind in geeigneter Weise über das Ergebnis des Losentscheides und die daraus resultierende Reihenfolge der Vorsitzführung zu informieren.

§ 8 B-JVG


(1) Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder innerhalb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(2) Der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt die Beratung über grundsätzliche Angelegenheiten der Bundes-Jugendvertretung und die Beschlussfassung über Resolutionen und Stellungnahmen an das Präsidium.

(3) Die Führung des Vorsitzenden in der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt dem Vorsitzenden des Präsidiums, erforderlichenfalls einem seiner Stellvertreter.

§ 9 B-JVG


(1) Das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von 14 Tagen, wenn es zumindest ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.

(2) Dem Präsidium der Bundes-Jugendvertretung obliegt

1.

die Geschäftsführung der Bundes-Jugendvertretung,

2.

die Vertretung der Bundes-Jugendvertretung nach außen, insbesondere gegenüber der Bundesregierung, den Gebietskörperschaften, der Öffentlichkeit und auf internationaler Ebene sowie

3.

die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 für die Bundes-Jugendvertretung,

4.

der Beschluss einer Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:

a)

als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitgliedsorganisationen,

b)

dass die Vollversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen hat,

c)

die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Gremien der Vollversammlung, sowie

5.

der Beschluss einer Geschäftsordnung für das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:

a)

als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder,

b)

dass das Präsidium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu fassen hat,

c)

die Möglichkeit einer Beiziehung von Gästen, Fachleuten und Auskunftspersonen zu Präsidiumssitzungen und zur Vollversammlung,

d)

die nähere Aufteilung der Geschäfte innerhalb des Präsidiums,

e)

die näheren Bestimmungen zu den nach der ersten Konstituierung folgenden Nominierungen und Nachnominierungen der Präsidiumsmitglieder, deren Entsendeorganisationen nicht unmittelbar durch dieses Gesetz bestimmbar sind,

f)

die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern aus den Entsendeorganisationen in das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, wobei die Entsendung und Abberufung den Mitgliedsorganisationen zu obliegen hat.

(3) Nach Abs. 2 Z 4 und 5 beschlossene Geschäftsordnungen der Bundes-Jugendvertretung sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in der jeweils geltenden Fassung vom Vorsitzenden unverzüglich zu übermitteln.

§ 10 B-JVG


(1) Schließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird dieser Verein vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ermächtigt, mit diesem Verein einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung der Führung der Bürogeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung abgegolten werden.

(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:

1.

der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes-Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955,

2.

die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim Verein.

(3) Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung“ zu führen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.

(5) Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 geschlossen ist, wird die Bundes-Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 11 B-JVG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

§ 12 B-JVG


Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 13 B-JVG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 6 Z 4 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 14 B-JVG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

Bundes-Jugendvertretungsgesetz (B-JVG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-Jugendvertretungsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 127/2000 (NR: GP XXI IA 270/A AB 351 S. 46. BR: 6253 und 6254 AB 6264 S. 670.)

Änderung

BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

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