§ 6 B-JVG Wirkungsbereich der Bundes-Jugendvertretung

B-JVG - Bundes-Jugendvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 6.Paragraph 6,

Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:

  1. 1.Ziffer einsdie Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern,
  2. 2.Ziffer 2die Beratung der Bundesregierung und deren Mitglieder in allen jugendrelevanten Angelegenheiten,
  3. 3.Ziffer 3die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetz- und Verordnungsentwürfen, die der Bundes-Jugendvertretung relevant erscheinen,
  4. 4.Ziffer 4die Behandlung von Fragen, wie sich geplante Vorhaben der Bundesregierung in jugendrelevanten Bereichen auf die Lebensbedingungen von Jugendlichen auswirken können, wie die Erstattung von
    1. a)Litera aVorschlägen zu Fragen, die die Stellung der Jugendlichen in der Gesellschaft betreffen,
    2. b)Litera bVorschlägen für Maßnahmen von jugendpolitischer Bedeutung,
    3. c)Litera cVorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen der Regierungspolitik,
    4. d)Litera dVorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,
    5. e)Litera eEmpfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß § 8 Bundesjugendförderungsgesetz undEmpfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß Paragraph 8, Bundesjugendförderungsgesetz und
    6. f)Litera fEmpfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer Projekte nach § 7 Abs. 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren Antragssumme den Betrag von 14 534,6 Euro übersteigt.Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer Projekte nach Paragraph 7, Absatz 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren Antragssumme den Betrag von 14 534,6 Euro übersteigt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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