Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:
1. | die Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern, | |||||||||
2. | die Beratung der Bundesregierung und deren Mitglieder in allen jugendrelevanten Angelegenheiten, | |||||||||
3. | die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetz- und Verordnungsentwürfen, die der Bundes-Jugendvertretung relevant erscheinen, | |||||||||
4. | die Behandlung von Fragen, wie sich geplante Vorhaben der Bundesregierung in jugendrelevanten Bereichen auf die Lebensbedingungen von Jugendlichen auswirken können, wie die Erstattung von | |||||||||
a) | Vorschlägen zu Fragen, die die Stellung der Jugendlichen in der Gesellschaft betreffen, | |||||||||
b) | Vorschlägen für Maßnahmen von jugendpolitischer Bedeutung, | |||||||||
c) | Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen der Regierungspolitik, | |||||||||
d) | Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen, | |||||||||
e) | Empfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß § 8 Bundesjugendförderungsgesetz und | |||||||||
f) | Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer Projekte nach § 7 Abs. 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren Antragssumme den Betrag von 14 534,6 Euro übersteigt. |
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