Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:
1. | je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, | |||||||||
2. | zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft, | |||||||||
3. | zwei Vertretern der Bundesschülervertretung, | |||||||||
4. | je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten, | |||||||||
5. | zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, | |||||||||
6. | je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und | |||||||||
7. | je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs. |
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