Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder innerhalb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(2)Absatz 2Der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt die Beratung über grundsätzliche Angelegenheiten der Bundes-Jugendvertretung und die Beschlussfassung über Resolutionen und Stellungnahmen an das Präsidium.
(3)Absatz 3Die Führung des Vorsitzenden in der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt dem Vorsitzenden des Präsidiums, erforderlichenfalls einem seiner Stellvertreter.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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