§ 39 B-GlBG Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

B-GlBG - Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ruhen
    1. 1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera ader Suspendierung,
      2. b)Litera bder Außerdienststellung,
      3. c)Litera ceines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. d)Litera dder Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 endenDie Mitgliedschaft und die Funktionen nach Absatz eins, enden
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3mit der Versetzung ins Ausland,
    4. 4.Ziffer 4mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
    5. 5.Ziffer 5mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zurückzuführen ist,mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zurückzuführen ist,
    6. 6.Ziffer 6durch Verzicht und
    7. 7.Ziffer 7bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder erDie Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder er
    1. 1.Ziffer einsaufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. 2.Ziffer 2die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
In Kraft seit 01.03.2011 bis 31.12.9999
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