Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Arbeitsgruppen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers im Ressort zu unterstützen.
(2)Absatz 2Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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