Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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