§ 32 B-GlBG Einrichtung und Mitgliedschaft

B-GlBG - Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
    2. 2.Ziffer 2je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.Die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister im Bundeskanzleramt für Frauen und Integration zu führen
In Kraft seit 29.01.2021 bis 31.12.9999
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